AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Agentur für Kommunikation – by soellner GmbH (nachfolgend „AfK“) mit Kunden in dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugänglichen Inhalt und sind für den Inhalt abgeschlossener Verträge allein maßgebend.

(2) Unternehmer im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und nicht Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Kunden im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Unternehmer.

(3) Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden, werden, selbst bei Kenntnis, nicht Bestandteil von Verträgen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Die Entgegennahme der Leistungen der AfK durch Unternehmer gilt in jedem Fall als Anerkennung der Geschäftsbedingungen.

2 Angebot und Kostenvoranschläge

(1) Ein Vertragsangebot der AfK ist bis zur schriftlichen Annahme des Kunden widerruflich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(2) Kostenvoranschläge der AfK sind unverbindlich, soweit nicht schriftlich Verbindlichkeit vereinbart ist. Ein Kostenvoranschlag der AfK enthält kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Bei Aufträgen bis zu einem Wert von € 200,00 sowie Aufträgen im Rahmen laufender Projekte werden jedoch, soweit keine ausdrückliche anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, keine Kostenvoranschläge erstellt.

(3) An Präsentationen, Kostenvoranschlägen, Designs, Layouts, Zeichnungen, Ausarbeitungen oder anderen Unterlagen der AfK behält sich die AfK Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Leistungen der AfK dürfen nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.

3 Vertragsschluss

(1) Beschreibungen und Darstellungen auf Webseiten, Prospekten, etc. stellen keine verbindlichen Angebote dar.

(2) Angebote der AfK sind freibleibend. Die AfK behält sich vor, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen.

(3) Vertragsanfragen (inkl. Auftrags- und sonstigen Leistungsanfragen) an die AfK, begründen erst ab deren Annahme eine vertragliche Beziehung zu der AfK. Die AfK behält sich vor, Vertragsanfragen abzulehnen.

(4) Wird von der AfK eine Leistung erbracht, ohne dass ein Vertragsangebot des Kunden von ihr schriftlich bestätigt wurde, kommt der Vertrag zwischen den Parteien durch die Entgegennahme der Leistung oder einer abtrennbaren Teilleistung zustande.

(5) Bestellt der Kunde auf elektronischem Wege, wird die AfK den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt dann noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

4 Leistungsumfang, Vergütung

(1) Der Leistungsumfang und die Vergütung werden durch die Leistungsbeschreibung im Kostenvoranschlag der AfK oder durch den Inhalt eines Vertragsangebots einer Partei bestimmt.

(2) Die AfK ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Im Fall von nachträglichen Änderungen der Leistungen sind etwaige Fristen, Abnahmemodalitäten, Vergütung sowie der Aufwendungsersatz entsprechend den Änderungen anzupassen. Die AfK kann ein Angebot über die Mehr- oder Minderkosten erstellen, es sei denn, es ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart oder der Kunde verzichtet auf ein gesondertes Angebot. Bis zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots durch den Kunden, pausiert die AfK die Arbeit an den vom Angebot betroffenen Leistungen, sofern durch die spätere Annahme des Angebots durch den Kunden ein Mehraufwand entstehen würde.

(3) Die AfK kann angemessene Vorschüsse für Aufwendungen verlangen. Soweit die AfK auf Wunsch des Kunden im Namen und auf Rechnung der AfK Unteraufträge an Subunternehmer erteilt, hat die AfK gegen den Kunden einen Vorschussanspruch in Höhe von 50 % der jeweiligen Auftragssumme.

(4) Die AfK ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Kunden gelieferten oder mit dem Kunden abgestimmten Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen.

(5) Die AfK ist nur dann verpflichtet, die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbemaßnahme zu überprüfen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(6) Bei Werbemitteln sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich. Bei der Vermietung von Gegenständen richtet sich der Mietzins nach der allgemeinen Mietpreisliste der AfK in der jeweils gültigen Fassung. Ist für eine Leistung in der Leistungsbeschreibung keine Vergütung bestimmt, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten bzw. Stundensätze der AfK. Ein Mehraufwand der AfK, der durch vom Kunden veranlasste oder zu vertretende Änderungen, Ergänzungen, Verzögerungen, Behinderungen oder Leistungswiederholungen entsteht, wird als zusätzlicher Aufwand nach den vereinbarten Stundensätzen der AfK berechnet.

(7) Bei produktionsbedingter Abweichung behält sich die AfK eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% vor. Tatsächlich in Rechnung gestellt wird die gelieferte Menge.

5 Vorzeitige Vertragsbeendigung

(1) Eine ordentliche Kündigung eines befristeten Vertrages während der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Ein unbefristeter Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Das Recht auf eine fristlose Kündigung gem. § 626 BGB bleibt unberührt.

(2) Möchte sich der Kunde nach Zustandekommen des Vertrages vom Vertrag lösen, ohne dass ihm hierzu ein vertragliches oder gesetzliches Recht zusteht, ist dies nur möglich, wenn die AfK zustimmt. Erteilt die AfK keine Zustimmung, erklärt der Kunde jedoch die Lieferung/Leistung nicht mehr abnehmen zu wollen, hat der Kunde das AfKhonorar und bereits angefallene Fremdkosten, technische Kosten sowie bereits in Auftrag gegebene Fremdleistungen und technische Leistungen unter Abzug eventuell ersparter Aufwendungen zu vergüten.

6 Fremdaufträge

Die AfK ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten Subunternehmer einzusetzen. Die Beauftragung von Subunternehmern erfolgt unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit und Qualitätssicherung. Die AfK haftet für die Leistungen ihrer Subunternehmer wie für eigene Leistungen. Wählt der Kunde den Subunternehmer selbst aus, haftet die AfK nicht wie für ihre eigenen Leistungen. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Dritten, die auf Wunsch des Kunden durch die AfK im eigenen Namen beauftragt werden, übernimmt die AfK keine Haftung. Hiervon ausgenommen ist ein mögliches Auswahl- und Überwachungsverschulden für unerlaubte Handlungen.

7 Allgemeine Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Sofern für die Erbringung von Leistungen durch die AfK Leistungen, Informationen oder Unterlagen des Kunden erforderlich sind, hat der Kunde diese unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die AfK haftet nicht für Mängel, die auf Fehler in den vom Kunden übermittelten Unterlagen, Materialien oder Information zurückgehen. Von der AfK genutzte Vorschläge des Kunden oder dessen Mitarbeiter haben keine Auswirkung auf die vereinbarte Vergütung.

(2) Soweit für die Leistungserbringung der AfK Einsätze der AfK beim Kunden erforderlich sind, wird der Kunde der AfK die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistung einräumen und jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren. Darüber hinaus gewährleistet der Kunde die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

(3) Im Falle des Überlassens von Vorlagen zur Verwendung durch die AfK, versichert der Kunde, dass er zur Übergabe und Verwendung der übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Der Kunde stellt die AfK von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus widerrechtlicher Nutzung der Vorlagen und von den Kosten zur notwenigen Rechtsverteidigung frei.

(4) Der Kunde trägt die Kosten, die dadurch entstehen, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der AfK wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

(5) Für den Fall, dass der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht in dem Umfang nachkommt, der die vertragliche Erfüllung der Dienstleistung der AfK ermöglicht, hat diese nach erfolgloser angemessener Fristsetzung das Recht der außerordentlichen Kündigung. Die Folgen dieser Kündigung ergeben sich aus den vorstehenden Regelungen.

8 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist die Rechnung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zustellung beim Kunden zur Zahlung fällig. Der Zustellungsnachweis kann durch die Daten der elektronischen Übermittlung der Rechnung erbracht werden. Die von der AfK gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der AfK.

(2) Die AfK ist berechtigt Abschlagszahlungen über erbrachte Teilleistungen zu fordern. Eine vergütungspflichtige Teilleistung bedingt keine Möglichkeit der Teilnutzung durch den Kunden.

(3) Die einem Kunden angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige auch nachträglich entstehenden Abgaben und Kosten für erforderliche Sonderverpackungen werden an den Kunden weiter berechnet. Soweit die AfK Mengenrabatte oder Malstaffeln aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch nehmen kann und die AfK dem Kunden die Mengenrabatte oder Malstaffeln bei Vertragsschluss als Kalkulationsgrundlage bezeichnet hat, erhält der Kunde eine diesbezügliche Nachbelastung.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die AfK sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

(5) Drittkosten und Spesen, die in Absprache mit dem Kunden zur Leistungserfüllung anfallen, werden nach Wahl von der AfK dem Kunden zur direkten Begleichung an Dritte weitergeleitet oder von der AfK in die eigene Abrechnung integriert. Etwaige Rabatte Dritter sind dem Kunden zu vergüten. Die AfK ist berechtigt, die Leistungsausführung von der Zahlung der Drittkosten durch den Kunden im Voraus abhängig zu machen.

(6) Rechnungen können, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, in elektronischer Form erfolgen und per E-Mail versendet oder online zum Download gestellt werden.

(7) Der Kunde darf gegen Vergütungsforderungen der AfK nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

9 Gefahrtragung

Soweit die AfK die Übermittlung ihrer Leistung in üblicher und sachgerechter Form veranlasst, trägt der Kunde das Risiko für Beschädigungen, Verlust oder Verzögerung. Der Gefahrenübergang bei Lieferungen tritt mit Übergabe an den Kurier/Spediteur ein.

10 Abnahme

(1) Soweit die AfK zur Erbringung eines bestimmten Leistungserfolgs verpflichtet ist, ist der Kunde auch zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Übermittlung des Leistungsergebnisses verweigert wird.

(2) Die Abnahme gilt spätestens dann als erfolgt, wenn der Kunde den Leistungserfolg nutzt.

11 Haftung

(1) Die AfK haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die AfK, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen.

(2) Die AfK haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die AfK, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(3) Die AfK haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für die AfK bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.

(4) Die AfK haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend den Regelungen im Produkthaftungsgesetz.

(5) Die AfK haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch die AfK, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Wenn die AfK diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist ihre Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens (nachfolgend „typischer Schaden“) begrenzt.

(6) Der typische Schaden ist grundsätzlich auf den festgelegten Betrag und sonst auf die Höhe des vertraglichen Entgelts des Kunden für den Zeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, begrenzt. Dies gilt nicht, wenn die Beschränkung im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen wäre. Der typische Schaden übersteigt grundsätzlich nicht das Fünffache der vereinbarten Vergütung.

12 Höhere Gewalt

(1) Jede Partei ist berechtigt, ihre vertraglichen Pflichten insoweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch Höhere Gewalt unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird. Hierzu zählen: Arbeits-konflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Devisen- und Exportbeschränkungen, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Akte sowie mangelhafte oder verzögerte Lieferungen von Subunternehmern aufgrund der vorstehend aufgeführten Umstände („Höhere Gewalt“).

(2) Die sich auf Höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Textform vom Eintritt und vom Ende eines solchen Umstandes und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung in Kenntnis zu setzen. Unterlässt eine Partei eine solche Mitteilung, ist die andere Partei berechtigt, Ersatz aller zusätzlichen Kosten zu verlangen, die ihr aufgrund des Umstandes entstehen, dass sie eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.

(3) Die AfK ist in diesem Fall berechtigt, ihre Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu gewähren ist. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermin und -fristen gerät die AfK  nicht in Verzug.

(4) Beide Parteien sind verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen.

(5) Jede Partei das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die von Höherer Gewalt betroffene Partei länger als sechs Monate an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist.

13 Gewährleistung

(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit entsprechend dem Vertragszweck. Die Inhalte der Auftragsbeschreibung gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften.

(2) Der Kunde muss der AfK offensichtliche Mängel der Leistung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Entgegennahme der Leistung schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge

(3) Für den Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Entgegennahme der Leistung oder, soweit eine Abnahme der Leistung vorgesehen ist, ein Jahr ab Abnahme der Leistung. Der Satz 1 gilt nicht, wenn der AfK Arglist vorwerfbar ist.

14 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die die AfK erstellt oder erstellen lässt, um die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der AfK. Eine Herausgabepflicht besteht nicht.

(2) Sofern zwischen dem Kunden und der AfK keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, erwirbt der Kunde mit der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte an den von der AfK gefertigten Arbeiten. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Nutzungen außerhalb der BRD bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die AfK wird Projektdaten nach erfolgreicher Fertigstellung und Abnahme des Kunden längstens für eine Frist von zwei Jahren bereithalten, soweit keine längeren gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen.

(3) Die Arbeiten der AfK dürfen vom Kunden oder von vom Kunden beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig.

(4) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der AfK.

(5) Die AfK hat ein Recht auf Auskunft über den Umfang der Nutzung der vertraglichen Leistung.

15 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit offenbart werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder vernünftigerweise als vertraulich betrachtet werden können, streng vertraulich zu behandeln. Dies schließt insbesondere geschäftliche, technische und personenbezogene Daten ein. Jede Partei verpflichtet sich, solche vertraulichen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder für andere Zwecke zu verwenden, als für die Erfüllung der vereinbarten Dienstleistungen notwendig.

(2) Die personenbezogenen Daten des Kunden werden nur für die, diesen AGB und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Vertragsdurchführung erhoben, verarbeitet und genutzt. Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Kunde mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten in elektronischen Datenverarbeitungsanlagen einverstanden.

(3) Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die AfK wird insbesondere personenbezogene Daten Dritter, die ihr der Kunde weiterleitet oder die er im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet und nutzt, nur im Rahmen der Weisungen des Kunden erheben, verarbeiten oder nutzen. Darüber hinaus obliegt es dem Kunden die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

16 Änderung der AGB

(1) Die AfK behält sich vor, die AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die Änderung erfolgt nur beim Vorliegen von triftigen und sachlichen Gründen, insbesondere rechtlicher, technischer und betriebswirtschaftlicher Natur und nur, wenn sie dem Kunden nach Billigkeitsgesichtspunkten zuzumuten ist.

(2) Im Fall von Änderungen, teilt die AfK dem Kunden die geänderten AGB zumindest in Textform mit, so dass der Kunde zwei Wochen Zeit hat, der Änderung zu widersprechen. Im Fall eines Widerspruchs haben der Kunde und die AfK das Recht zu kündigen. Die Kündigung darf nicht erfolgen, sofern sie die vertraglichen Interessen des Kunden unangemessen beeinträchtigen würde. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb der Frist, gelten sie als angenommen.

17 Schlussbestimmungen

(1) Der Kunde darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen die AfK nur nach Zustimmung der AfK auf Dritte übertragen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertrag mit der AfK München mit der Maßgabe vereinbart, dass die AfK auch berechtigt ist, am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunds-, Wechsel-, oder Scheckprozess, gleichgültig, welcher Zahlungsort sich aus dem Wechsel oder Scheck ergibt.

(4) Falls eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollte oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht oder dieser am nächsten kommt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht